Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die beim Vertragsabschluss gelten.

1. VERTRAGSGRUNDLAGE

1.1 Es gelten in nachstehender Reihenfolge:

Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.

Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen.

1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen AGB enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben.

1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu nicht ausdrücklich bevollmächtigt sind, bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Besonders von den Monteuren getroffene mündliche Absprachen sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden nach Abschluss der Montage in den Abnahmeschein eingetragen.

2. AUFTRAG/GEWÄHRLEISTUNG/VERGÜTUNG

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Ein Aufmaßtermin ist streng mit Vertragsabschluss verbunden. Kommt bei dem Aufmaßtermin nicht zum Vertragsabschluss, so ist der Auftragnehmer berechtigt Schadenersatz in der Höhe der Anfahrtskosten zu berechnen.

2.3 Der Auftraggeber ist dazu berechtigt den Liefertermin der Treppe einmalig zu verschieben. Sollte die Verschiebung in weniger als 14 Tagen, vor dem geplanten Einbautermin verlangt werden, kann der Auftragnehmer für die produzierte Treppe eine Lagerungsgebühr in Höhe von 300€/Woche verlangen.

2.4 Sollte der Auftraggeber, trotz Terminverschiebung, das Einbaudatum nicht einhalten können, wird der Auftragnehmer für die produzierte Treppe eine Lagerungsgebühr in Höhe von 300€/Woche verlangen.

2.5 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerungsfrist.

2.6 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.7 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Herausgabe des beanstandeten Gegenstandes, Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.8 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt der Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

3. ABNAHME/VERGÜTUNG/FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

3.1 Der Auftragnehmer kann den Beginn der Arbeiten am Werk vom Eingang der in § 3 des Vertrags vereinbarten Abschlagszahlungen abhängig machen.

3.2 Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werks nach Rechnungslegung sofort und ohne Skontoabzug fällig.

3.3 Abnahme erfolgt am Tag der Montage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

3.4 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Treppe eine Frist von Zwei Wochen zur Montage und Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme über Fristsetzung und diese Rechtsfolge ausdrücklich in Textform informieren.

3.5 Wird wegen Annahmeverzug des Auftraggebers eine zweite Anfahrt zur Montage erforderlich, trägt der Auftraggeber die Kosten dafür.

3.6 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

3.7 Der Auftragnehmer akzeptiert keine Wechsel.

4. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ

4.1 Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 20% der Vergütung als Aufwandsentschädigung zu verlangen.

4.2 Gerät der Auftragnehmer schuldhaft mit der Montage der Treppe um mindestens zwei Wochen in Verzug, wird die Vergütung nach § 3 des Vertrages jede Woche des Verzugs um 2% reduziert.

5. TECHNISCHE HINWEISE

5.1 Erforderliches Raumklima für Lagerung sowie Montage der Treppe liegt bei Temperaturen zwischen +15 °C und +30° C und Feuchtigkeit zwischen 30% und 60% und ist eine zwingende Voraussetzung, um eine Rissbildung in der Holzoberfläche zu vermeiden.

5.2 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Oberflächen von Treppen nutzen sich ab und müssen je nach Verschleiß überarbeitet bzw. erneuert werden.
  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und ggf. zu ölen oder zu fetten.
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionsfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.3 Bei geölten Holzoberflächen ist zu beachten, dass diese nicht mit chemischen Reinigungsmitteln oder aggressiven Detergenzien behandelt werden dürfen. Zur Reinigung genügt ein leicht feuchtes Tuch. Bei stärkeren Verschmutzungen sind ausschließlich pflanzenbasierte Seifen oder im Handel erhältliche Spezialreiniger für geölte Holzoberflächen zu verwenden. Der Einsatz ungeeigneter oder aggressiver chemischer Reinigungsmittel führt zur Auflösung der Öloberfläche, was ein Ausbleichen, verstärkten Verschleiß sowie die Entstehung von Rissen, Fugenbildungen und möglichen Knarrgeräuschen des Holzes zur Folge hat. Solche Schäden beruhen auf unsachgemäßer Behandlung und sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

5.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

5.5 Bei der Montage können Staub, Lärm, Verschmutzungen und/oder unerhebliche Schäden z.B. an Wänden oder am Fußboden entstehen. Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst und wird Schadenersatz wegen unerheblicher Schäden nicht verlangen. Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grob fahrlässige Handlungen bleibt davon unberührt. Vor Montage der Treppe sollten geeignete Arbeiten bzw. Renovierungsarbeiten an Wänden (Malerarbeiten, Tapezieren) vermieden werden.

6. AUFMASS / MONTAGE / LEISTUNGSUMFANG

6.1 Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit der Maße der Treppe. Der Auftraggeber haftet für die Maße des Treppenhauses. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Maße des Treppenhauses nach Ausmessung durch den Auftragnehmer unverändert bleiben. Sollten Änderungen am Werk infolge veränderter Maße des Treppenhauses erforderlich werden, trägt der Auftragnehmer die Kosten hierfür. Eine veränderte Optik, die infolge solcher Änderungsarbeiten wegen etwaiger Abweichungen an Stufenhöhe, Auftrittsbreite, Kopfhöhe und Position der ersten Stufe auftreten kann, ist kein Mangel, der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers auslöst.

6.2 Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber in Anlehnung an den Auftrag eine Visualisierung des Treppenentwurfs. Dieser Entwurf gilt als verbindlich für die Ausführung der Leistung. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass der Auftraggeber die Visualisierung nicht öffnen kann. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sämtliche Mittel zur Verfügung, die für die Öffnung der Visualisierung erforderlich sind. Bei Problemen mit dem Auslesen der Visualisierung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber dann Bildmaterial. Mit Bestätigung des Projekts übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die Richtigkeit der Maße nach Punkt 6.1. der AGB.

6.3 Im Leistungsumfang nicht enthalten sind Arbeiten am Übergang zwischen Treppe und Fußboden, Acrylfugen zwischen Treppe oder Geländer und Boden bzw. Wand.

6.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für nicht fachgerecht durchgeführte Arbeiten im Treppenhaus, wie z.B. Putzarbeiten, Estricharbeiten, Trockenbauarbeiten, und nach fachgerechter Verlegung von Elektroleitungen, Fußbodenheizung, Hydraulik, die auch bei fachgerechter Montage der Treppe ihre Mängel offenbaren und z.B. durchbohrt werden, aufplatzen oder abspringen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung das Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger, von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der eigentumsvorbehaltgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7.6 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung ist der Kunde zu angemessener Vergütung und ggf. Schadenersatz verpflichtet.

8. GERICHTSSTAND

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.